Verbrennen von biogenen Materialien im Freien

Allgemeine Information

Früher war das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien von 16. September bis 30. April erlaubt. Nunmehr ist durch § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen grundsätzlich verboten.

Von diesem Verbot werden schon in Abs. 3 dieser Bestimmung folgende Ausnahmen festgelegt:

  1. das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen
  2. Lagerfeuer und Grillfeuer (es darf ausschließlich trockenes unbehandeltes Holz oder Holzkohle verwendet werden)
  3. das Abflammen im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise
  4. das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung kann der Landeshauptmann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für

  1. das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist
  2. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes
  3. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (es darf nur naturbelassenes unbehandeltes Holz verwendet werden)
  4. das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist
  5. das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April
  6. das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt

zulassen.

Hinweis

§ 7. Abs. 3 des Bundesluftreinhaltegesetzes:
Die §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, BGBI. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Derzeit liegen folgende Verordnungen des Landeshauptmannes vor:

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des flächenhaften Verbrennens, LGBI. 8102/1-0

§ 1 Stroh
Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist erlaubt, wenn auf diesen Flächen im Rahmen des Herbstanbaues

  • Raps oder
  • Wintergetreide (Winterweizen, -roggen, -gerste oder Triticale)

ausgesät werden sollen.

§ 2 Schädlingsbefallene Materialien

Das Verbrennen von Stoppeln und Stroh von Getreide oder Mais ist erlaubt, wenn nachstehende Schädlinge oder Pilzkrankheiten epidemieartig auftreten:

  • Getreidehalmwespe
  • Rote Weizengallmilcke
  • Sattelmucke
  • Halmbruchkrankheiten
  • Schwarzbeinigkeit
  • Septoria

§ 3 Sicherheitsvorkehrungen
Für das Verbrennen gilt die Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBI. 4400/6-1.

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des punktuellen Verbrennens, LGBl.8102/2-1
§ 1 Das Verbrennen von Laub der Baumart Rofikastanie ist in der Zeit vom 15. August bis 30. Oktober erlaubt.

§ 2 Das Verbrennen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die mit dem Erreger des
bakteriellen Feuerbrandes (Erwinia amylovora [Burr.] Winsl. et al) befallen sind, ist nach Maßgabe der NÖ Pflanzenschutzverordnung, LGBI. 6130/1-4 erlaubt.

§ 3 Sicherheitsvorkehrungen
Für das Verbrennen gilt die Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBI. 4400/6-1.
Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien, LGBI. 8102/3-2

§ 1 Ausnahmen
Folgende Ausnahmen vom Verbot des § 3 Abs.1 BLRG, BGBI. I Nr. 137/2002 in der
Fassung BGBI. I Nr. 97/2013, sind im gesamten Landesgebiet zulässig:

  1. Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes
  2. Feuer im Rahmen folgender Brauchtumsveranstaltungen
    1. Osterfeuer im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag
    2. Sonnwendfeuer zwischen dem Freitag vor dem 21. Juni und dem nachfolgenden Sonntag sowie zwischen dem Freitag vor dem 21. Dezember und dem nachfolgenden Sonntag; fällt der 21. Juni oder der 21. Dezember auf einen Samstag, gilt als nachfolgender Sonntag der 29. Juni bzw. der 29. Dezember
    3. Johannesfeuer am 24. Juni.
  3. Das punktuelle Verbrennen von abgeschnittenem Rebholz und von abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs von Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April. Als schwer zugänglich gilt eine Lage dann, wenn die Zufahrt mit einem Schmalspurtraktor samt Anbaugerät nicht möglich ist.
  4. Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt. Als schwer zugänglich gilt eine Weidefläche dann, wenn
    1. die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktor mit Anhänger) möglich ist, mehr als 50 Meter beträgt oder
    2. die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktor mit Anhänger) möglich ist, 50 Meter oder weniger beträgt, jedoch der Einsatz einer Seilwinde geländetechnisch nicht durchführbar ist.
  5. Das Verbrennen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, wenn sie von einer der nachstehenden Krankheiten oder von einem der nachstehenden Schädlinge befallen sind:
    1. Anoplophora chinensis (Citrusbockkäfer)
    2. Anoplophora glabripennis (Asiatischer Laubholzbockkäfer)
    3. Bursaphelenchus xylophilus (Kiefernholznematode)
    4. Clavibacter michiganensis (Bakterielle Tomatenwelke)
    5. Cossus cossus (Weidenbohrer)
    6. Cylindrocladium buxicola (Triebsterben an Buchsbaum)
    7. Dryocosmus kuriphilus (Japan. Esskastanien-Gallwespe)
    8. Erwinia amylovora (Feuerbrand)
    9. Esca
    10. Guignardia bidwellii (Schwarzfäule an Weinreben)
    11. Kabatina abietis (Kabatinabräune)
    12. Lecanosticta (Nadelbräune)
    13. Pear decline mycoplasma (Bimenverfall)
    14. Phytophthora ramorum (Triebsterben an Rhododendron, Schneeball u. a.)
    15. Plum pox virus (Schankakrankheit)
    16. Phytoplasma mali (Apfeltriebsucht)
    17. Tilletia controversa (Zwergsteinbrand)
    18. Zeuzera pyrina (Blausieb oder auch Kastanienbohrer).
  6. Das Verbrennen von Laub der Baumart Rosskastanie in der Zeit vom 15. August bis 30. Oktober.

§ 2 Sicherheitsvorkehrungen
Für das gemäß $11 zulässige Verbrennen gilt die Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBI. 400/6-1.

Forstschutzverordnung, BGBI. ll Nr. 19/2003

§ 2
Abs. 1
Im Falle einer gefahrdrohenden Vermehrung sind befallene Holzgewächse oder befallenes Holz bekämpfungstechnisch zu behandeln.

Abs. 2
Die bekämpfungstechnische Behandlung hat auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, dass Holzgewächse oder Holz als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet sind, jede Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen hintangehalten wird und allenfalls vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden.

Abs. 3
Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes sind insbesondere:

  1. das Entrinden
  2. das Einwässern oder Beregnen
  3. das Zerkleinern
  4. das Verbrennen
  5. die künstliche Trocknung
  6. der Einsatz von forstlichen Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe der Vorschreibungen des Zulassungsbescheides
  7. das Begasen.

Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen
im Freien, LGBI. 4400/6-1

§ 1 Voraussetzungen
Im Freien dürfen nur verbrannt werden

  • pflanzliche Abfälle,
  • unter Aufsicht mindestens einer hierfür körperlich und geistig geeigneten Person, die sich in unmittelbarer Nähe aufzuhalten und den Verbrennungsvorgang dauernd zu beobachten hat,
  • wenn während des Verbrennens Löschgeräte (Feuerpatschen, Schaufeln etc.) gebrauchsfertig bereitgehalten werden,
  • bei Tageslicht (also so zeitgerecht, dass der Verbrennungsvorgang vor Einbruch der Dunkelheit beendet ist).

§ 2 Verbrennen auf Feldern
(1) Die Abbrandfläche darf eine Breite von 60 m nicht überschreiten. Jede Abbrandfläche ist vor dem Abbrennen mit einem Wundstreifen von mindestens vier Metern Breite lückenlos zu umfassen. Gegenüber angrenzenden Baulichkeiten und schutzbedürftigen Kulturen ist ein Abbrennen nur zulässig, wenn Windstille herrscht oder der Wind aus der Richtung der Baulichkeit oder schutzbedürftigen Kultur kommt und zur Abbrandfläche folgende Abstände eingehalten werden:

Gegenüber Baulichkeiten und Wäldern mindestens 30 m; gegenüber Windschutzstreifen, Bäumen, Wein- und Obstgärten, mindestens 15 m; gegenüber Kulturen, die eine Wuchshöhe von einem Meter überschreiten (z. B. Mais, Tabak, Sonnenblumen) mindestens 10 m und gegenüber sonstigen noch in Vegetation befindlichen Kulturen (z. B. Ruben, Kartoffeln) mindestens 5 Meter.

(2) Wenn es aus Gründen der Brandverhütung und Brandbekämpfung geboten ist,
sind die Brandflächen durch weitere Wundstreifen zu unterteilen.

(3) Befindet sich auf umliegenden Grundstücken im Abstand von weniger als 30 m noch reifes Getreide, so ist ein Abbrennen nicht zulässig.

(4) Der Abbrand darf nur gegen die Windrichtung und nicht in Haufen vorgenommen werden, die die Lademenge eines landwirtschaftlichen Anhängers überschreiten.

(5) Das Abbrennen von Stroh darf nicht kreis- oder halbkreisförmig, sondern nur in gerader Front erfolgen.

§ 3 Verbrennen in bebautem Gebiet

(1) Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist in bebautem Gebiet und in Kleingartensiedlungen nur zulässig

  • wenn sie trocken sindwenn sich das Feuer nicht ausbreiten kann (Wärmestrahlung, dürrer Bewuchs, Funkenflug etc.)
  • die Abbrandfläche jeweils höchstens 5 m beträgt
  • Löschwasser bereitsteht (Behälter, betriebsbereiter Gartenschlauch).

(2) Mehrere zum Abbrand vorbereitete Haufen müssen einen Abstand von 5 m haben und dürfen nicht gleichzeitig entzündet werden.

§ 4 Brandverhütung
(1) Bei Sturm oder starkem Wind ist jedes Verbrennen zu unterlassen. Die Bestimmungen des § 90 StVO 1960 bleiben hinsichtlich des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen neben Verkehrsflächen unberührt.

(2) Nach Beendigung des Verbrennens sind die Verbrennungsrückstände ehestmöglich in den Boden einzuarbeiten.

(3) Das Grundstück, auf dem der Verbrennungsvorgang erfolgte, darf von der Aufsichtsperson (§ 1) erst dann verlassen werden, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind.

(4) Bei Gefahr der Ausbreitung des Abbrandes auf andere Grundstücke ist sogleich die Feuerwehr zu alarmieren.

Die Ausnahmen gelten nicht:

  1. in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBI, I Nr. 34/2003, in der jeweils geltenden Fassung, im Fall der Überschreitung der Ozoninformations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch eine Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach § 8 des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt.
  2. In einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des lmmissionsschutzgesetzes-Luft überschritten sind.

Niederösterreichisches Feuerwehrgesetz §9 Verbrennen im Freien

  • Das Verbrennen von Gegenständen im Freien zur Bekämpfung, Verhinderung bzw. Minderung der Auswirkungen von Katastrophen gemäß NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl.4450-1, oder zur Ausbildung in der Brandbekämpfung ist gestattet.
  • Das Verbrennen von Pflanzenteilen oder die Abhaltung von Sonnwend- oder Osterfeuern oder sonstigen im Brauchtum verankerten Feuern haben unter Beachtung ausreichender Sicherheitsvorkehrungen zu erfolgen. Es muss sichergestellt sein, dass das Feuer nicht auf andere Grundstücke übergreifen kann. Das Verbrennen von Pflanzenteilen darf - mit Ausnahme der Sonn- oder Osterfeuer oder sonstiger im Brauchtum verankerten Feuer - nur bei Tag erfolgen. Der Vorgang ist zu überwachen und darf nicht bei starkem Wind erfolgen. Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien zu treffen.