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Waldbrandverordnung 2020


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Waldbrandverordnung 2020

Präambel

Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende

VERORDNUNG

Gemäß § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975 i.d.g.F. wird für den Verwaltungsbezirk Krems zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:

§ 1

In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 07.04.2020 (Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Krems) in Kraft.

Hinweis: 

  • Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
  • Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.