Präambel
Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit
verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des
Forstgesetzes 1975 nachstehende
V E R O R D N U N G
Gemäß § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.
440/1975 i.d.g.F. wird für den Verwaltungsbezirk Krems zum Zweck der Vorbeugung
gegen Waldbrände verordnet:
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren
Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. A) Z. 17 des
Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen
beträgt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 7. Juli 2015 (Kundmachung an der Amtstafel der
Bezirkshauptmannschaft Krems) in Kraft.
Hinweis:
• Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die
Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines
Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
• Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich
zu machen.
Der Bezirkshauptmann
Dr. Mayrhofer
Hier sehen Sie eine Übersicht der aktuellen Waldbrandgefahr - <link http: www.zamg.ac.at cms de wetter produkte-und-services freizeitwetter waldbrand>ZAMG