Waldbrandverordnung für den Bezirk Krems

Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat am 21. April 2026 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBL Nr. 440/1975, i.d.g.F., verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Krems, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden erlassen werden verordnet wird

§ 1 

In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes  (RIS) in Kraft und gilt bis auf Widerruf.  
Hinweis:  

• Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.  
• Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.