V E R O R D N U N G
Aufgrund der nunmehrigen klimatischen Verhältnisse ist die akute Waldbrandgefahr in den
Wäldern nicht mehr gegeben.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 25.7.2013, KRL1-A-094/006, betreffend die Waldbrandgefahr wird daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Rechtsgrundlagen
§§ 41 Abs. 1und 3, 170 Abs. 1 und 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, i.d.g.F.,
Die Verordnung finden Sie <link file:808>hier.